- Februar 12, 2026
DIE MELDEPFLICHT VON RECHTSANWÄLTEN GEGENÜBER DER MASAK WURDE AUFGEHOBEN!
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ToggleDie Abgeordneten der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) haben beim Verfassungsgericht („AYM“) eine Klage auf Aufhebung der Regelung mit dem Aktenzeichen 2021/28 vom 18.1.2024 eingereicht, die auch für Rechtsanwälte von großem Interesse ist. Durch die aufgehobene Regelung wurden Anwälte in die Definition des Begriffs „Verpflichtete” einbezogen, wodurch sie verpflichtet waren, Meldungen an die Finanzkriminalitätsermittlungsbehörde („MASAK”) zu machen.
Der Teil der Bestimmung, dessen Aufhebung beantragt wird, ist in Artikel 2/1-d des Gesetzes Nr. 5549 über die Verhinderung der Geldwäsche („Gesetz”) enthalten und lautet „… Kauf und Verkauf von Immobilien, Begründung und Aufhebung von dinglichen Rechten, die Gründung, Fusion, Verwaltung, Übertragung und Liquidation von Unternehmen, Stiftungen und Vereinen sowie die Durchführung von Finanztransaktionen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, die Verwaltung von Bank-, Wertpapier- und sonstigen Konten sowie der auf diesen Konten befindlichen Vermögenswerte …“
Mit dieser Bestimmung sind Rechtsanwälte verpflichtet, MASAK zu benachrichtigen, wenn sie im Rahmen der Verhinderung von Straftaten aus Erträgen aus Straftaten Verdacht auf illegale Transaktionen schöpfen oder den Eindruck haben, dass solche Transaktionen durchgeführt werden.
In seiner Bewertung stellte das Verfassungsgericht fest, dass der Zweck des Anwaltsberufs darin besteht, Gerechtigkeit zu finden und zu schaffen, und dass Anwälte ihr Wissen, ihre Kenntnisse und ihre Erfahrungen nutzen, um gerechte Ergebnisse zu erzielen, und betonte, dass „unabhängig vom endgültigen Zweck der Gespräche und des Informationsaustauschs zwischen Anwalt und Mandant ein verstärkter Schutz der Vertraulichkeit zwischen Anwalt und Mandant gewährleistet sein muss”. Damit unterstreicht das Verfassungsgericht die Bedeutung des absoluten Schutzes der Vertraulichkeit zwischen Anwalt und Mandant.
Zusätzlich zu der oben genannten Feststellung stellte das Verfassungsgericht fest, dass
- das Unterscheidungsmerkmal des Anwaltsberufs gegenüber anderen Berufen darin besteht, dass er die Vertraulichkeit der Gespräche mit seinem Mandanten garantieren kann,
- Anwälte aufgrund ihrer Rolle als Verteidiger in Justizsystemen eine öffentliche Aufgabe erfüllen,
- zwischen ihnen und ihren Mandanten ein Vertrauensverhältnis besteht, dessen Erschütterung die Ausübung ihres Berufs behindern würde,
- Die Einführung einer solchen Verpflichtung stelle einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar, Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privatlebens müssten jedoch zwingend sozialen Erfordernissen entsprechen und verhältnismäßig sein, Eingriffe, die sozialen Erfordernissen nicht entsprächen oder unverhältnismäßig seien, könnten nicht als mit den Erfordernissen einer demokratischen Gesellschaft vereinbar angesehen werden.
- Anwälte seien bei der Ausübung ihres Berufs mit bestimmten Rechten privilegiert, wobei diese Privilegien auf der Geheimhaltungspflicht beruhten. Die im Gesetz enthaltene Bestimmung würde den Anwälten eine unzumutbare Verpflichtung auferlegen.
Aufgrund dieser Bewertungen hat das Verfassungsgericht mit Stimmenmehrheit entschieden, dass die betreffende Bestimmung gegen die Verfassung verstößt und AUFGEHOBEN wird.
Kommentar von GRC LEGAL
Gemäß dem Anwaltsgesetz ist die Anwaltschaft ein öffentlicher Dienst, und Anwälte unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Der Hauptzweck dieser Verpflichtung besteht darin, die Vertraulichkeit zwischen Anwälten, die das für Rechtssysteme unverzichtbare Recht auf Verteidigung vertreten, und ihren Mandanten zu gewährleisten.
Die Geheimhaltung der Gespräche zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Anwaltsberufs und in fast allen Ländern ein anerkanntes und gesetzlich geschütztes Sonderrecht. Die Aufhebung dieses Sonderrechts wäre für Rechtsanwälte aufgrund der Berufsregeln eine unzumutbare Belastung.
Mit der Entscheidung, die betreffende Bestimmung aufzuheben, wurde die Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen an die Verwaltung, die im Widerspruch zur Geheimhaltungspflicht der Verteidigung steht, aufgehoben, wodurch einer Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses und der Vertraulichkeit zwischen Mandant und Anwalt vorgebeugt wurde. Aus diesem Grund halten wir die Aufhebungsentscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht nur für Anwälte, sondern für unser gesamtes Rechtssystem für richtig und sinnvoll.