- Februar 20, 2026
Analyse der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs mit der Aktenzeichen 2022/58084
Die Entscheidung des Verfassungsgerichts mit der Antragsnummer 2022/58084 und dem Datum 17.09.2025 („Entscheidung“) wurde am 16.02.2026 im Amtsblatt veröffentlicht und der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Die Entscheidung ist im Hinblick auf die Anwendung des Gesetzes Nr. 6698 zum Schutz personenbezogener Daten besonders bemerkenswert, da sie die Grenzen der Datenverarbeitung im Rahmen der Meinungsfreiheit festlegt.
In dem streitigen Fall wurde das Ergebnisdokument eines Schülers für die YKS-Prüfung, einschließlich seines Vor- und Nachnamens, seines Fotos, des von ihm belegten Hochschulprogramms und seiner Platzierungsnote, von einer lokalen Internet-Nachrichtenseite ohne seine ausdrückliche Zustimmung veröffentlicht. Der Datenschutzausschuss hat mit seiner Entscheidung vom 06.01.2022, Nr. 2022/13, gegen den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 30.000 TL verhängt. Der Antragsteller hat eine Einzelbeschwerde eingereicht, in der er geltend macht, dass diese Sanktion gegen die Meinungs- und Pressefreiheit verstoße.
Das Verfassungsgericht hat anerkannt, dass die Geldstrafe einen Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit darstellt, jedoch darauf hingewiesen, dass dieser Eingriff einen Ausgleich zwischen dem in Artikel 20 der Verfassung garantierten Recht auf Schutz personenbezogener Daten und der in den Artikeln 26 und 28 geregelten Meinungs- und Pressefreiheit erfordert. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass die Eingriffe im Rahmen der legitimen Ziele, der Erfordernisse einer demokratischen Gesellschaftsordnung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geprüft werden müssen.
Das Gericht hat die Eingriffe als legitim anerkannt, da sie dem Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre dienen, und hat sich bei der Abwägungsanalyse auf das Kriterium des „öffentlichen Interesses” gestützt. In der Entscheidung kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Tatsache, dass eine Person die Hochschulaufnahmeprüfung bestanden hat, kein öffentliches Interesse begründet, das die Veröffentlichung des Prüfungsergebnisses zusammen mit einem Foto und den Identitätsdaten rechtfertigen würde. Die Nachricht wurde als nicht schwerwiegend genug angesehen, um eine allgemeine gesellschaftliche Debatte auszulösen, und die Veröffentlichung aller personenbezogenen Daten wurde als eine Maßnahme bewertet, die über den Zweck der Berichterstattung hinausgeht.
Das Gericht stellte außerdem klar, dass die Verfügbarkeit einer Information im Internet nicht automatisch die rechtmäßige Weiterverarbeitung dieser Daten in unbegrenzter Weise rechtfertigt. Diese Feststellung ist im Hinblick auf die Grundsätze der Datenminimierung und Verhältnismäßigkeit von Bedeutung.
In dieser Hinsicht stellt das Urteil klar, dass die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen digitaler Medienaktivitäten nicht auf einer abstrakten Behauptung des „Nachrichtenwerts” beruhen darf, sondern auf konkreten und objektiven Kriterien, und bestätigt, dass die Ausnahme der Meinungsfreiheit nicht weit ausgelegt werden darf und dass in Fällen, in denen sie mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten in Konflikt steht, in jedem konkreten Fall eine sorgfältige Abwägung erforderlich ist.