Wichtige Entwicklung hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland

Die Datenschutzbehörde („Kurul“) hat gemäß Artikel 9/4-a des Gesetzes Nr. 6698 zum Schutz personenbezogener Daten („KVKK“) die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen einer Vereinbarung, die keinen internationalen Vertrag darstellt, genehmigt.

Artikel 9/4-a des KVKK regelt, dass personenbezogene Daten ins Ausland übertragen werden dürfen, wenn eine Vereinbarung, die keinen internationalen Vertrag darstellt, zwischen öffentlichen Einrichtungen und Organisationen im Ausland oder internationalen Organisationen und öffentlichen Einrichtungen und Organisationen in der Türkei oder Berufsverbänden mit öffentlichem Charakter besteht und die Kommission die Übertragung genehmigt hat.

Mit Beschluss der Kommission vom 21.10.2025 Die zwischen der Migrationsbehörde des Innenministeriums und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen („UNHCR“) unterzeichnete Vereinbarung, die die Grundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland bildet, wurde im Rahmen von Artikel 11 der Verordnung über die Verfahren und Grundsätze für die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland geprüft und die Übermittlung genehmigt.

Diese Entscheidung ist insofern bemerkenswert, als mit der Aktualisierung im Jahr 2024 erstmals die Frage der „Gewährleistung angemessener Garantien durch eine Vereinbarung, die keinen internationalen Vertrag darstellt” in der KVKK und der entsprechenden Verordnung behandelt wurde. Diese Entwicklung signalisiert, dass die verschiedenen Absätze von Artikel 9 in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland schrittweise in der Praxis Anwendung finden werden.

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