Neue Regelung im Rahmen des KVKK: Ausnahmen von der VERBİS-Registrierungspflicht erweitert

Mit dem Beschluss Nr. 2025/1572 der Datenschutzbehörde wurden die Ausnahmekriterien für die Registrierungspflicht von Datenverantwortlichen im Datenverantwortlichenregister (VERBİS) neu festgelegt.

Gemäß der bisherigen Regelung galten

  • Datenverantwortliche mit weniger als 50 Mitarbeitern,
  • einer Jahresbilanz von weniger als 100 Millionen TL und
  • deren Haupttätigkeit nicht die Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten ist

als von der VERBİS-Registrierungspflicht ausgenommen.

Mit dem neuen Beschluss wurde die Ausnahmeregelung auch auf Datenverantwortliche ausgeweitet, deren Haupttätigkeit in der Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten besteht.

  • Datenverantwortliche mit weniger als 10 Mitarbeitern und
  • einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen TL

können unter bestimmten Voraussetzungen von der Registrierungspflicht bei VERBİS ausgenommen werden.

Es wird davon ausgegangen, dass diese Regelung Datenverantwortliche, deren Haupttätigkeit in der Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten besteht und die von einer einzigen Person geführt werden und/oder kleine Unternehmen sind (boutiqueartige Polikliniken, Apotheken, Ernährungsberatungszentren und ähnliche Gesundheitsdienstleister), direkt betreffen wird.

In diesem Zusammenhang ist es für die betroffenen Datenverantwortlichen wichtig

  • zu überprüfen, ob sie die in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Kriterien hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter und der finanziellen Kriterien erfüllen,
  • rechtlich zu beurteilen, ob sie unter die Ausnahmeregelung fallen, und
  • im Falle einer Feststellung, dass sie unter die Ausnahmeregelung fallen, den Prozess der Passivierung ihrer VERBİS-Registrierungen auf ihre Tagesordnung zu setzen.

Dies ist von großer Bedeutung.

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