OBERSTER GERICHTSHOF 9. RECHTSABTEILUNG 2025/2403 E., 2024/3786 K. IM RAHMEN DER ENTSCHEIDUNG FREIWILLIGER SCHLICHTUNGSVERFAHREN

Der Oberste Gerichtshof, 9. Rechtsabteilung, hat mit seiner Entscheidung vom 24.04.2025, 2025/2403 E., 2025/3786 K. , dass die am Ende des freiwilligen Schlichtungsverfahrens erstellte Vereinbarung ungültig ist, da sie ohne vorherige Streitigkeiten zwischen den Parteien und ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Willens des Klägers erstellt wurde, und dass eine solche Vereinbarung den Antrag des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung nicht verhindern kann und keine rechtlichen Folgen hat.

  1. Gegenstand und Begründung der Klage

In dem Fall, der Gegenstand der Entscheidung ist, arbeitete der Kläger vom 11.11.2019 bis zum 11.03.2023 als Business Development Specialist mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bei dem Arbeitgeber. Am 11.03.2023 wurde sein Arbeitsvertrag gekündigt, zwei Tage später, am 13.03.2023, beantragte der Arbeitgeber ein freiwilliges Schlichtungsverfahren. Der Kläger hat nach Abschluss dieses Verfahrens Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der vereinbarten Vereinbarung und auf Wiedereinstellung erhoben, mit der Begründung, dass die Vereinbarung unter Druck unterzeichnet worden sei, der Schlichter nicht unparteiisch gehandelt habe und die Gespräche, obwohl sie per Telefonkonferenz stattfanden, so dargestellt worden seien, als hätten sie persönlich stattgefunden. Der Vertreter des Beklagten machte geltend, dass der Kläger die Aufhebung der freiwilligen Schlichtungsvereinbarung und die Wiedereinstellung in getrennten Verfahren geltend machen müsse, dass die Aufhebung der Vereinbarung nicht fristgerecht beantragt worden sei Der Kläger könne als Arbeitgebervertreter keine Klage auf Wiedereinstellung erheben, und da zwischen den Parteien eine gültige Schlichtungsvereinbarung bestehe, sei die Klage rechtlich unzulässig. Er beantragte daher die Abweisung der Klage.

  1. Bewertung durch das Gericht erster Instanz

Mit einer Zwischenentscheidung des Gerichts erster Instanz wurde die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt und entschieden, dass die Klage auf Wiedereinstellung von dieser Klage getrennt und als separate Klage registriert werden sollte.

In der Entscheidung in der Hauptsache wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Bestimmung des Schlichters durch die Parteien nicht rechtswidrig sei, dass der gleiche Schlichter nicht daran gehindert worden sei, mehrere Gespräche mit dem Arbeitgeber zu führen, dass der Kläger während des Schlichtungsverfahrens informiert worden sei und dass die Behauptungen bezüglich einer Willensverfälschung nicht bewiesen werden konnten.

  1. Bewertung durch das Berufungsgericht

Aufgrund der Berufung des Klägers stellte das Berufungsgericht fest, dass der Antrag auf Mediation vom Arbeitgeber während des Mutterschaftsurlaubs der Klägerin gestellt worden war, dass die Kündigung verspätet an die Sozialversicherungsanstalt gemeldet worden war und dass das Mediationsverfahren eingeleitet worden war, bevor zwischen den Parteien ein Streitfall entstanden war. Die Zeugenaussagen bestätigten diese Punkte. Das Regionalgericht hat die Berufung mit der Begründung angenommen, dass gemäß Artikel 18/5 des Gesetzes Nr. 6325 keine gültige Schlichtungsvereinbarung vorliege, der Wille der Klägerin beeinträchtigt worden sei und das erstellte Protokoll nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, und hat die Entscheidung des Gerichts erster Instanz aufgehoben und die Klage angenommen.

  1. Bewertung durch den Kassationsgerichtshof

Der Kassationsgerichtshof stellte fest, dass es bei der Streitigkeit darum geht, ob die im Rahmen von Artikel 18/5 des Gesetzes Nr. 6325 über die Mediation in Rechtsstreitigkeiten („Gesetz Nr. 6325”) erstellte freiwillige Mediationsvereinbarung als gültiges Vertragsdokument angesehen werden kann und daher aufgehoben werden kann oder nicht. Bei der Prüfung wurden die Erklärungen der Parteien, die von ihnen vorgelegten Unterlagen, die auf den Streitfall anzuwendenden Rechtsvorschriften, die Prozessbedingungen und das Gerichtsverfahren gemeinsam bewertet; es wurde festgestellt, dass die Entscheidung des Regionalgerichts verfahrens- und rechtskonform ist.

  1. Ergebnis

Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die im Rahmen des freiwilligen Mediationsverfahrens in der konkreten Streitigkeit erstellte Vereinbarung nicht auf dem tatsächlichen und freien Willen des Klägers beruhte, dass der Schlichtungsprozess nicht vor Entstehung der Streitigkeit begonnen werden kann, dass die Streitigkeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und dass sie nicht die in Artikel 18/5 des Gesetzes Nr. 6325 vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Oberste Gerichtshof hat diese Bewertung in seiner Berufungsprüfung für zutreffend befunden und die entsprechende Entscheidung bestätigt.

Die Entscheidung ist insofern von Bedeutung, als sie klarstellt, dass der Arbeitgeber das Mediationsverfahren nicht missbrauchen darf, um sein Klagerecht auszuschalten, und dass eine gültige Vereinbarung nicht nur formal, sondern auch materiell auf freiem Willen beruhen muss. Im Hinblick auf die zweckmäßige Anwendung der Mediation und den Schutz der Grundrechte der Arbeitnehmer ist diese Entscheidung wegweisend für ähnliche Streitigkeiten.

[1] Gesetz Nr. 6325 über die Mediation in Rechtsstreitigkeiten, Art. 18/5: Wird am Ende des Mediationsverfahrens eine Einigung erzielt, können die Parteien keine Klage über die vereinbarten Punkte erheben.