BEWERTUNGEN ZUR VERORDNUNG ÜBER DIE ERBRINGUNG VON FERNBEHANDLUNGEN

Die Verordnung über die Erbringung von Fern-Gesundheitsdienstleistungen, die mit dem Amtsblatt vom 10. Februar 2022 in Kraft getreten ist, ist ein Schritt, um die Gesundheitsdienstleistungen auf den neuesten Stand der Technik zu bringen. Sie wurde mit dem Ziel erlassen, die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen unabhängig von Ort und Region und auf der Grundlage moderner medizinischer Technologien zu ermöglichen, und regelt die aus der Ferne zu erbringenden Dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Aspekte.

  1. FERNGESUNDHEITSDATENSYSTEM

Das Ferngesundheitsdatensystem („System”) ist ein System, das so entwickelt wurde, dass die vom Ministerium im Rahmen der Ferngesundheitsdienstleistungen festgelegten Vorgänge an das Informationsmanagementsystem der Gesundheitseinrichtung gemeldet und übertragen werden können. In diesem Zusammenhang sind Gesundheitseinrichtungen verpflichtet, die erforderliche Infrastruktur und technische Ausrüstung bereitzustellen, damit medizinisches Fachpersonal sich mit dem System verbinden kann.

Im Rahmen der Verordnung fernabgebotene Gesundheitsdienstleistungen

Zunächst ist anzumerken, dass die Voraussetzung für die Fernabgabe dieser Dienstleistungen darin besteht, dass eine für die Fernabgabe geeignete Gesundheitsdienstleistung vorhanden ist. Demnach:

  • Untersuchungen, medizinische Beobachtungen, Kontrolle diagnostizierter Krankheiten, medizinische Beratung, Konsultationen oder Zweitmeinungen,
  • Dienstleistungen zur Erhaltung und Überwachung der Gesundheit, zur Förderung eines gesunden Lebens und zur Bereitstellung psychosozialer Unterstützungsleistungen,
  • Umfassende Beurteilung und Überwachung von Personen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko oder fortgeschrittenem Alter,
  • Vorbehaltlich der Verfügbarkeit technologischer Möglichkeiten und der Erteilung der erforderlichen Genehmigungen durch das Ministerium: interventionelle oder chirurgische Operationen,
  • Notwendige medizinische Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Personen gemäß den nationalen Leitlinien bei endemischen oder epidemischen Ausbrüchen,
  • Messung und Überwachung der Gesundheitsdaten von Personen, die Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nehmen, mit Hilfe von tragbaren Technologien und anderen medizinischen Geräten,
  • Ausstellung von E-Rezepten und E-Berichten für Personen, die von einem Arzt untersucht wurden

Dies ist möglich. An dieser Stelle wird auch festgelegt, dass vorausgesetzt, dass eine Betriebsgenehmigung für denselben Fachbereich vorliegt, einer Person, die Gesundheitsdienstleistungen in einer anderen Gesundheitseinrichtung in Anspruch nehmen möchte, auch Fern-Gesundheitsdienstleistungen angeboten werden können.

Die Voraussetzungen, die eine Gesundheitseinrichtung erfüllen muss, um Fern-Gesundheitsdienstleistungen anbieten zu können, sowie das Antragsverfahren sind ebenfalls in der Verordnung festgelegt.

  1. ERBRINGUNG VON FERNBEHANDLUNGEN

Information des Patienten

Die Person, die die Fernbehandlung durchführt, ist verpflichtet, den Patienten über bestimmte Punkte zu informieren. Die Verordnung geht in Artikel 9 auf diese Punkte ein. Insbesondere ist es wichtig, die Person, die die Dienstleistung in Anspruch nimmt, darüber zu informieren, dass ohne die ausdrückliche Zustimmung der Parteien keine Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden dürfen, dass jedoch gemäß den Rechtsvorschriften über die Verarbeitung von Gesundheitsdaten und personenbezogenen Gesundheitsdaten Aufzeichnungen geführt werden und dass diese Aufzeichnungen gemäß den Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten an das Informationssystem des Gesundheitsministeriums übermittelt werden. Darüber hinaus muss die Information in einer für die Person verständlichen, einfachen Sprache erfolgen. In diesem Sinne ist es äußerst wichtig, dass die Person, die über die Art und die Ergebnisse der Gesundheitsdienstleistung, ihren Umfang, die Bedingungen für die Erbringung von Fernleistungen und die Gebühren informiert, klar und verständlich ist.

Bei der Erbringung von Ferngesundheitsdienstleistungen trifft der Angehörige der Gesundheitsberufe die erforderlichen Maßnahmen zur Identitätsprüfung der Person, die die Dienstleistung in Anspruch nimmt. In diesem Zusammenhang kann die Vorlage eines Ausweises vor der Kamera verlangt werden, und im Zweifelsfall kann eine zweite Identitätsprüfung verlangt werden. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, kann die Dienstleistung beendet werden.

Rechte und Pflichten

Bei der Erbringung von Ferngesundheitsdienstleistungen müssen beide Seiten die andere Seite informieren, wenn Personen anwesend sind, die das Gespräch über die erbrachte Dienstleistung hören oder sehen können. Darüber hinaus ist die Person, die Ferngesundheitsdienstleistungen in Anspruch nimmt, verpflichtet, ihren Gesundheitszustand und ihre Krankengeschichte detailliert, korrekt und verständlich darzulegen.

 

Die Gesundheitseinrichtung und die Leitung sind dafür verantwortlich, dass die Angehörigen der Gesundheitsberufe über die erforderlichen technologischen Kenntnisse und die erforderliche Ausrüstung verfügen, um die betreffende Dienstleistung erbringen zu können.

Schutz personenbezogener Daten

Bei der Erbringung von Ferngesundheitsdienstleistungen tragen Gesundheitseinrichtungen und Angehörige der Gesundheitsberufe eine große Verantwortung hinsichtlich der Wahrung der Privatsphäre der Patienten und des Schutzes personenbezogener Daten. In diesem Zusammenhang müssen in erster Linie die Daten gemäß dem Gesetz Nr. 6698 zum Schutz personenbezogener Daten und den einschlägigen Rechtsvorschriften verarbeitet, alle administrativen und technischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit getroffen und die erforderlichen Aufklärungen vorgenommen werden, was von den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und den Datenverarbeitern zu gewährleisten ist.

Es ist festgelegt, dass Bild- und Tonaufnahmen ohne die ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten nicht gemacht werden dürfen und dass während der Dienstleistung keine Fotos gemacht werden dürfen. Auch Ton- und Bildaufnahmen, die mit ausdrücklicher Zustimmung gemacht wurden, werden in vom Ministerium zugelassenen sicheren Rechenzentren gespeichert, wobei die Speicherdauer zwölf Monate nicht überschreiten darf und die Daten nach Ablauf dieser Frist ohne gesonderte Benachrichtigung gelöscht werden.

  1. VERBOTE UND BESCHRÄNKUNGEN

Artikel 14 der Verordnung regelt die Verbote und Beschränkungen in Bezug auf die Erbringung von Ferngesundheitsdienstleistungen.

Einige wichtige Punkte sind dabei zu beachten: Es ist nicht möglich, Fernbehandlungen in einem Bereich anzubieten, für den keine Zulassung vorliegt. Hier wurden jedoch die Beratungs- oder Zweitmeinungsdienste von Gesundheitseinrichtungen, die dem Ministerium oder staatlichen Universitäten angegliedert sind, ausgenommen und als Ausnahme behandelt.

Fernbehandlungen dürfen in der Türkei nicht von Gesundheitsfachkräften angeboten werden, die nicht zur Ausübung ihres Berufs zugelassen sind.

Ein wichtiger Punkt ist, dass Gesundheitsfachkräfte und/oder Gesundheitseinrichtungen es vermeiden müssen, Personen zu einer Inanspruchnahme von Fern-Gesundheitsdienstleistungen zu drängen. In diesem Zusammenhang dürfen Terminpläne nicht so gestaltet sein, dass sie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die persönlich und in einer Gesundheitseinrichtung erbracht werden, erschweren oder verhindern. Die während der Erbringung von Fern-Gesundheitsdienstleistungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen nicht verarbeitet und weitergegeben werden.

  1. KONTROLLE UND VERWALTUNGSSTRAFEN

Wie in jeder Rechtsvorschrift hängt die Durchsetzbarkeit und Abschreckungswirkung der festgelegten Bestimmungen und Verbote direkt von der Regelung der Sanktionen ab. Die betreffende Verordnung unterwirft die aus der Ferne erbrachten Gesundheitsdienstleistungen der Kontrolle durch die Gesundheitsdirektion der Provinz und sieht zusätzlich Verwaltungsstrafen für Verstöße gegen die Verordnung vor. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass Verstöße gegen die Verordnung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gesondert behandelt und nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der Betroffenen bewertet werden.

In Fällen, in denen die Verordnung keine Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften zum Schutz der Patientenrechte und personenbezogener Daten sowie die für Angehörige der Gesundheitsberufe und Gesundheitseinrichtungen geltenden Rechtsvorschriften.

Die Verordnung ist am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten, und Gesundheitseinrichtungen, die Fern-Gesundheitsdienstleistungen anbieten, müssen spätestens innerhalb von sechs Monaten eine Dienstleistungsbescheinigung einholen. In diesem Fall ist es richtig zu sagen, dass für die Einholung der Betriebsgenehmigungen eine Frist bis zum 10. August 2022 gilt.

  1. FAZIT

Die betreffende Verordnung enthält kompakte Bestimmungen zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen aus der Ferne. Es ist jedoch ungewiss, wie sich die Funktionsweise des Systems in der Praxis auswirken wird. Gesundheitsdienstleistungen sind an sich schon sehr sensible Dienstleistungen, und wir gehen davon aus, dass es im Zuge der Verlagerung des Systems ins Internet und des Anpassungsprozesses in Zukunft zu weiteren Regelungen kommen wird.